[de] Im März 2018 stellten sowohl die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als auch die Europäische Union (EU) Zwischenergebnisse ihrer Arbeit im Bereich der Ertragsbesteuerung digitalisierter Geschäftsaktivitäten vor. Während die OECD keine konkrete Empfehlung zur Anpassung bestehender Vorschriften des internationalen Steuerrechts aussprach, stellte die Europäische Kommission sowohl eine langfristige Maßnahme – eine Anpassung des Betriebsstättenkonzepts zugunsten einer sog. signifikanten digitalen Präsenz – als auch einen kurzfristigen Besteuerungsvorschlag – eine sog. Digitalsteuer – vor.
Dieser Beitrag knüpft an den Vortrag der Verfasserin in Heidelberg anlässlich der Herbstakademie 2017 an.